Landesbauordnung

§ 3 BauO NRW Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen [...] sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.